Ratgeber
Bauliche Veränderungen. Was darf ich, und was muss die Gemeinschaft erlauben?
Seit der WEG-Reform ist es deutlich leichter geworden, in einer Eigentümergemeinschaft etwas zu verändern. Für manche Maßnahmen hast du sogar einen Anspruch darauf.
Brauche ich für jeden Umbau einen Beschluss?
Für alles, was über die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgeht, ja. Die Gemeinschaft kann eine solche Maßnahme selbst beschließen oder sie dir per Beschluss gestatten (§ 20 Abs. 1 WEG). Was nur deine Wohnung innen betrifft, etwa neue Böden oder eine nicht tragende Wand, braucht keinen Beschluss, solange niemand anders beeinträchtigt wird.
Worauf habe ich einen Anspruch?
Auf angemessene bauliche Veränderungen, die einem von fünf Zwecken dienen (§ 20 Abs. 2 WEG):
- Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, etwa ein Treppenlift oder eine Rampe
- Laden von Elektrofahrzeugen, also eine Wallbox am Stellplatz
- Einbruchsschutz
- Anschluss an ein schnelles Telekommunikationsnetz, etwa Glasfaser
- Stromerzeugung mit Steckersolargeräten, also ein Balkonkraftwerk (seit 17. Oktober 2024)
Anspruch heißt, die Gemeinschaft darf nicht Nein sagen. Sie entscheidet aber per Beschluss mit, wie die Maßnahme ausgeführt wird, etwa wo die Leitung verläuft oder wie das Solarmodul befestigt wird.
Und ohne Anspruch?
Auch dann kannst du eine Veränderung verlangen, wenn alle Eigentümer einverstanden sind, die dadurch über das normale Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 20 Abs. 3 WEG). Ausgeschlossen sind Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer unbillig benachteiligen (§ 20 Abs. 4 WEG).
Wer zahlt?
Wer eine Veränderung verlangt oder gestattet bekommt, trägt die Kosten in der Regel selbst (§ 21 Abs. 1 WEG). Beschließt die Gemeinschaft eine Maßnahme für alle, zahlen alle, wenn der Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile gefasst wurde oder sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren (§ 21 Abs. 2 WEG). Sonst zahlen die, die zugestimmt haben.
Mein Balkonkraftwerk hängt schon seit Jahren. Gilt die neue Regel auch dafür?
Nicht automatisch. Der Bundesgerichtshof hat 2025 entschieden, dass für eine Anlage das Recht zu dem Zeitpunkt gilt, an dem sie angebracht wurde (BGH, Urteil vom 18.07.2025, V ZR 29/24). Wer vor dem 17. Oktober 2024 ohne Beschluss montiert hat, sollte die Gestattung jetzt nachholen.
Und als Mieter?
Auch Mieter haben einen Anspruch darauf, dass der Vermieter solche Maßnahmen erlaubt (§ 554 BGB). Der Vermieter braucht dafür aber in der Regel selbst die Zustimmung der Gemeinschaft.
Mit Saleo
Einen Antrag auf bauliche Veränderung setzen wir auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung, mit einem Beschlussvorschlag, der das Wie gleich mitregelt.
Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand September 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.