Ratgeber
Verwalter wechseln in der WEG: so geht es Schritt für Schritt
Die Abrechnung kommt spät, Anrufe bleiben unbeantwortet, und Reparaturen ziehen sich über Monate. Viele Eigentümergemeinschaften kennen das. Die gute Nachricht: Seit der WEG Reform 2020 ist ein Verwalterwechsel deutlich einfacher geworden. Sie brauchen keinen wichtigen Grund mehr und keine komplizierten Mehrheiten. Hier erfahren Sie, wie der Wechsel abläuft und worauf Sie achten sollten.
Können wir unseren Verwalter jederzeit abberufen?
Ja. Nach § 26 Abs. 3 WEG kann der Verwalter jederzeit abberufen werden. Ein wichtiger Grund ist dafür nicht mehr nötig. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Das heißt für Sie: Auch ein laufender Vertrag hält die Gemeinschaft nicht dauerhaft fest.
Welche Mehrheit brauchen wir?
Über Bestellung und Abberufung entscheiden die Wohnungseigentümer durch Beschluss (§ 26 Abs. 1 WEG). Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung. Am einfachsten ist es, Abberufung und Neubestellung in derselben Versammlung zu beschließen. So gibt es keinen Tag ohne Verwaltung.
Wie kommt das Thema auf die Tagesordnung?
Beschlüsse sind nur gültig, wenn der Gegenstand bei der Einladung bezeichnet ist (§ 23 Abs. 2 WEG). Bitten Sie den Verwalter daher schriftlich, die Punkte Abberufung und Neubestellung auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen.
Will der Verwalter keine Versammlung einberufen, hilft § 24 WEG weiter. Verlangen mehr als ein Viertel der Eigentümer schriftlich eine Versammlung und nennen Zweck und Gründe, muss er einladen. Weigert er sich pflichtwidrig, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer die Versammlung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
Wie läuft der Wechsel ab?
- Unzufriedenheit sammeln: Notieren Sie konkrete Punkte, etwa fehlende Abrechnungen oder unbeantwortete Schäden. Das überzeugt Miteigentümer.
- Angebote einholen: Holen Sie zwei oder drei Angebote neuer Verwaltungen ein. Achten Sie auf Leistungen, Erreichbarkeit und Preis pro Einheit.
- Antrag stellen: Beantragen Sie die Tagesordnungspunkte schriftlich beim Verwalter oder über den Beirat.
- Versammlung: Beschließen Sie Abberufung, Neubestellung und die Vollmacht für den Abschluss des neuen Verwaltervertrags.
- Übergabe: Der bisherige Verwalter muss alle Unterlagen herausgeben, also Beschlusssammlung, Abrechnungen, Kontoauszüge, Verträge und Pläne. Die neue Verwaltung kümmert sich in der Regel darum.
Wie lange darf der neue Verwalter bestellt werden?
Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre möglich (§ 26 Abs. 2 WEG). Bei der ersten Bestellung nach Gründung der Gemeinschaft sind es höchstens drei Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
Wann ist der beste Zeitpunkt?
Viele Gemeinschaften planen den Wechsel im Herbst, damit die Versammlung rechtzeitig stattfinden kann. Wichtig ist der Stichtag 1. Januar: An diesem Tag entsteht die Pflicht zur Jahresabrechnung für das Vorjahr, und erstellen muss sie der Verwalter, der dann im Amt ist (BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 206/24). Beginnt die neue Verwaltung später, etwa am 1. Februar, kann der bisherige Verwalter aus seinem Verwaltervertrag weiter zur Abrechnung verpflichtet sein, wenn der Vertrag das vorsieht. Wir schauen uns den alten Vertrag vor dem Beschluss mit Ihnen an und legen den Starttermin gemeinsam fest.
Checkliste für Ihren Verwalterwechsel
- Gründe und Beispiele notiert
- Mindestens zwei Angebote eingeholt
- Tagesordnungspunkte schriftlich beantragt
- Einladungsfrist von drei Wochen beachtet
- Abberufung und Neubestellung in einer Versammlung beschlossen
- Vollmacht für den neuen Vertrag erteilt
- Übergabe der Unterlagen vereinbart
Häufige Fragen
Kostet der Wechsel etwas?
Der Beschluss selbst kostet nichts. Läuft der alte Vertrag noch, kann für höchstens sechs Monate nach Abberufung eine Vergütung anfallen.
Was passiert mit den Rücklagen?
Die Rücklage gehört der Gemeinschaft. Sie bleibt auf dem Konto der WEG und wird von der neuen Verwaltung weitergeführt.
Müssen alle Eigentümer zustimmen?
Nein. Die einfache Mehrheit in der Versammlung reicht aus.
Wer kümmert sich um die Übergabe?
Eine gute neue Verwaltung übernimmt die Abstimmung mit dem bisherigen Verwalter und prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit.
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Quellen: §§ 23, 24, 26 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), Fassung nach dem WEMoG vom 01.12.2020; BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 206/24; lxgesetze.de/weg/26, buzer.de/26_WEG.htm, lxgesetze.de/weg/24
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.