WEG-Lexikon
Verwalter
Der Verwalter führt die Geschäfte der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und vertritt sie nach außen.
Die Eigentümer bestellen den Verwalter durch Beschluss, für höchstens fünf Jahre, beim ersten Verwalter nach der Aufteilung für höchstens drei Jahre. Er kann jederzeit abberufen werden. Der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
Der Verwalter entscheidet selbst über Maßnahmen, die untergeordnete Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen auslösen, und über dringende Maßnahmen. Alles andere beschließen die Eigentümer. Er führt die Beschluss-Sammlung, erstellt Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung und lädt zur Versammlung ein.
Gesetzliche Grundlage: §§ 26, 27 WEG
Mehr dazu im Ratgeber: Verwalterwechsel in der WEG. So wechselt ihr die Hausverwaltung
Verwandte Begriffe
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