WEG-Lexikon
Erhaltung
Erhaltung meint alles, was nötig ist, um das gemeinschaftliche Eigentum in gutem Zustand zu halten oder wiederherzustellen, früher Instandhaltung und Instandsetzung genannt.
Jeder Eigentümer hat Anspruch darauf, dass das gemeinschaftliche Eigentum ordnungsmäßig erhalten wird. Darüber entscheiden die Eigentümer durch Beschluss, kleinere Maßnahmen erledigt der Verwalter im Rahmen seiner Befugnisse selbst.
Bezahlt wird Erhaltung in der Regel aus dem laufenden Hausgeld oder aus der Erhaltungsrücklage. Was über die bloße Erhaltung hinausgeht, ist eine bauliche Veränderung und folgt eigenen Regeln.
Gesetzliche Grundlage: § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG
Mehr dazu im Ratgeber: Schaden im Haus. Wer ist zuständig, und wer zahlt?
Verwandte Begriffe
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