WEG-Lexikon
Notmaßnahme
Eine Notmaßnahme ist eine dringende Maßnahme, die ein Schaden am gemeinschaftlichen Eigentum sofort verlangt und die nicht bis zu einem Beschluss warten kann.
Bei einem Rohrbruch, einem undichten Dach nach Sturm oder einem Heizungsausfall im Winter darf und muss der Verwalter sofort handeln. Auch jeder Eigentümer darf die Maßnahmen treffen, die zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
Die Kosten trägt die Gemeinschaft. Was über die Abwehr des akuten Schadens hinausgeht, etwa die eigentliche Sanierung, beschließen die Eigentümer danach wie gewohnt.
Gesetzliche Grundlage: § 18 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG
Mehr dazu im Ratgeber: Wasserschaden in der Eigentumswohnung. Wer zahlt was?
Verwandte Begriffe
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