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WEG-Lexikon

Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum ist alles in einer Wohnanlage, was nicht Sondereigentum ist: das Grundstück, die tragenden Teile, das Dach, die Fassade und die gemeinsamen Leitungen.

Zum Gemeinschaftseigentum gehören auch Teile, die nur eine Wohnung nutzt, wenn sie für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes nötig sind. Typische Beispiele sind Fenster in der Außenwand, Wohnungseingangstüren und Balkonbrüstungen. Ein Blick in die Teilungserklärung lohnt sich, sie kann Einzelnes anders regeln.

Für Schäden am Gemeinschaftseigentum ist die Gemeinschaft zuständig. Die Kosten trägt sie aus dem Hausgeld oder der Rücklage, verteilt nach dem geltenden Schlüssel.

Gesetzliche Grundlage: § 1 Abs. 5, § 5 WEG

Mehr dazu im Ratgeber: Schaden im Haus. Wer ist zuständig, und wer zahlt?

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Diese Seite erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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