Ratgeber
Ein Eigentümer zahlt kein Hausgeld. Was kann die Gemeinschaft tun?
Beim Blick in die Abrechnung fällt es auf, oder der Beirat sieht es auf dem Konto: Für eine Wohnung kommt seit Monaten kein Geld mehr an. Das ist nicht nur ein Problem der Verwaltung. Versicherung, Allgemeinstrom und Handwerker bezahlt eure Gemeinschaft aus dem Hausgeld aller, und was einer nicht zahlt, fehlt im gemeinsamen Topf. Hier steht, welche Schritte das Gesetz vorsieht und was du selbst tun kannst.
Ab wann ist ein Eigentümer mit dem Hausgeld im Verzug?
Das Hausgeld ist ein Vorschuss auf die Kosten der Gemeinschaft, beschlossen mit dem Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG). Wann es fällig wird, legen die Eigentümer fest (§ 28 Abs. 3 WEG), zum Beispiel jeweils zum dritten Werktag eines Monats. Ist der Termin so nach dem Kalender bestimmt, kommt der Eigentümer ohne Mahnung in Verzug, sobald er ihn verpasst (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ab dann schuldet er Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
Wer muss sich um das fehlende Geld kümmern?
Die Verwaltung. Das Hausgeld steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, nicht dir oder deinen Nachbarn einzeln, und die Verwaltung vertritt die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 9b Abs. 1 WEG). Du musst also keinen säumigen Nachbarn selbst anschreiben. Als Beirat schaust du der Verwaltung dabei auf die Finger, denn der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht sie (§ 29 Abs. 2 WEG).
Wie läuft das Mahnverfahren ab?
Üblich ist ein fester Ablauf:
- Zahlungserinnerung kurz nach dem Fälligkeitstag
- erste und zweite Mahnung mit Frist
- gerichtlicher Mahnbescheid oder Klage auf Zahlung des Hausgelds
Für Streit zwischen der Gemeinschaft und einem Eigentümer ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Haus liegt (§ 43 Abs. 2 WEG). Mit einem Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid kann die Gemeinschaft vollstrecken, etwa das Konto des Eigentümers pfänden lassen oder, wenn er vermietet, seine Mieteinnahmen.
Was bringt eine Zwangsversteigerung der Wohnung?
Viel, weil die Gemeinschaft dort bevorzugt wird. Laufendes und rückständiges Hausgeld aus dem Jahr der Beschlagnahme und den zwei Jahren davor wird in der Zwangsversteigerung vor den Grundschulden der Bank bedient (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG). Dieser Vorrang ist auf 5 Prozent des Werts begrenzt, den das Gericht für die Wohnung festsetzt. Die Gemeinschaft kann die Versteigerung auch selbst betreiben, wenn sie einen Titel über die Rückstände hat (§ 10 Abs. 3 ZVG). Der Vorrang ist der Grund, warum Rückstände nicht jahrelang liegen bleiben sollten: Was älter ist, fällt aus der bevorzugten Stelle heraus.
Darf die Gemeinschaft Wasser oder Heizung abstellen?
Nur in engen Grenzen und nicht ohne Risiko. Der Bundesgerichtshof hat 2005 eine Sperre von Wasser und Heizung über die gemeinsamen Leitungen für zulässig gehalten: Der Eigentümer war mit mehr als sechs Monatsbeträgen Hausgeld im Rückstand, die Eigentümer hatten die Sperre beschlossen, und sie war vorher angedroht worden (Urteil vom 10. Juni 2005, V ZR 235/04). Das Urteil erging zum alten Wohnungseigentumsrecht. Ob es nach der Reform von 2020 unverändert gilt, ist nicht sicher. Ist die Wohnung vermietet, trifft eine Sperre zuerst den Mieter, der seine Miete vielleicht pünktlich zahlt. Eine Sperre auf eigene Faust ist tabu. Bevor eure Gemeinschaft so etwas beschließt, sollte sie sich rechtlich beraten lassen.
Kann die Gemeinschaft verlangen, dass er seine Wohnung verkauft?
Als letztes Mittel ist das möglich. Verletzt ein Eigentümer seine Pflichten so schwer, dass den anderen das Zusammenleben mit ihm nicht mehr zuzumuten ist, kann die Gemeinschaft verlangen, dass er sein Wohnungseigentum veräußert (§ 17 Abs. 1 WEG). Als Beispiel nennt das Gesetz, dass er trotz Abmahnung wiederholt grob gegen seine Pflichten als Eigentümer verstößt (§ 17 Abs. 2 WEG). Ein eigenes Beispiel für Hausgeldschulden enthält das Gesetz seit der Reform von 2020 nicht mehr. Ob ein hoher und dauerhafter Rückstand reicht, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Weigert er sich, braucht die Gemeinschaft ein Urteil, aus dem dann die Zwangsversteigerung betrieben wird (§ 17 Abs. 4 WEG). Das dauert, und in der Praxis führen Mahnbescheid und Vollstreckung meist schneller zum Geld.
Muss ich für den Nachbarn mitzahlen?
Nicht seine Schulden, aber du spürst die Lücke. Fehlt so viel Geld, dass die Gemeinschaft ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, kann eine Sonderumlage nötig werden. Sie wird nach dem üblichen Schlüssel auf alle verteilt, auch auf den säumigen Eigentümer. Gegenüber Gläubigern der Gemeinschaft, etwa dem Energieversorger, haftet jeder Eigentümer nach seinem Miteigentumsanteil (§ 9a Abs. 4 WEG). Zahlt der Säumige später, fließt das Geld zurück in die Kasse der Gemeinschaft.
Und wenn ich selbst gerade nicht zahlen kann?
Melde dich bei der Verwaltung, bevor die Lastschrift platzt, nicht erst nach der zweiten Mahnung. Was dann passiert, steht im Ratgeber Hausgeld, Abrechnung und Rücklage.
Mit Saleo
Bei Saleo ist das Konto der Gemeinschaft rein lesend angebunden. Eine Hausgeldzahlung steht in der Regel am nächsten Tag in der App, jeder Eigentümer sieht seinen eigenen Stand, und ein Rückstand fällt sofort auf statt erst in der Jahresabrechnung. Erinnerung und Mahnungen laufen nach festem Ablauf, die Übergabe an das Gericht entscheidet bei uns immer ein Mensch. Wir verwalten Gemeinschaften in Wiesbaden, Mainz, Frankfurt und im Umland. Läuft das Mahnwesen in eurem Haus nicht rund, lies, wie ein Verwalterwechsel funktioniert.
Diese Seite erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.